Nachdem das Gebäudeenergiegeetz (GEG) nun beschlossen ist, fassen wir die Neuregelungen zu Wärmeerzeugern kurz zusammen:
Die neuen GEG-Richtlinien besagen, dass ab dem 01.01.2024 in Neubaugebieten Heizungen mindestens 65 Prozent erneuerbare Energie nutzen müssen.
Für bestehende Gebäude und Neubauten in Baulücken gelten unterschiedliche Fristen je nach Gemeindegröße, entweder bis zum 30.06.2026 oder 30.06.2028, ab denen diese Anforderung greift.
Sollte eine Gemeinde vor Ablauf dieser Fristen einen Wärmeplan vorlegen, tritt die 65-Prozent-Regel einen Monat nach der Bekanntgabe in Kraft.
Kommunen ohne Wärmeplan bis zu den Fristen gelten automatisch als im Einklang mit der Regelung.
Gas- und Ölheizungen dürfen nach dem 01.01.2024 installiert werden, sofern eine bestehende Heizung vor Einführung der 65-Prozent-Regel in der Gemeinde ersetzt wird. Ab 2029 müssen sie jedoch schrittweise steigende Anteile grüner Gase oder Öle verwenden, beispielsweise Biomethan oder Wasserstoff: 15 Prozent ab 2029, 30 Prozent ab 2035, und 60 Prozent ab 2040.
Die Auswahl der Heizungstechnologie steht den Hausbesitzern frei, einschließlich Anschluss an ein Wärmenetz, elektrische Wärmepumpen, Biomasseheizungen, Solarenergie, Hybridheizungen und andere erneuerbare Energien. Für einige Technologien ist jedoch ein Nachweis erforderlich, dass sie das 65-Prozent-Kriterium erfüllen.
Bestehende Heizungen sind von diesen Regelungen nicht betroffen und können weiterhin genutzt werden, auch bei Reparaturen ist kein Austausch erforderlich.
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